Schönheitsoperationen sind besteuert
Freitag, 11. Juni 2010Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind laut Gesetz von der Umsatzsteuer befreit, anders sieht es dagegen bei Schönheitsoperationen aus. Über die Mehrwertsteuer bei ärztlichen Tätigkeiten klärt der Paragraf 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf. Schönheitsoperationen sind von der Befreiung ausgenommen. Somit sind die Tätigkeiten eines ästhetisch-plastischen Chirurgen und die Leistungen rund um Schönheitsoperationen, sofern es sich um rein kosmetische Eingriffe handelt, mit 19 Prozent besteuert.
Darunter fallen neben den Klassikern wie Brustvergrößerung und Nasenkorrekturen auch Permanent Make-up, Anti-Aging-Behandlungen, Bleichen der Zähne und Dentalkosmetik. Dem ist so, da diese Maßnahmen weder der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung, noch der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Erfolgen die die ästhetisch-plastischen Leistungen im Zuge der medizinischen Betreuung eines Menschen, sind sie jedoch von der Mehrwertsteuer befreit. Hierbei richten sich die Finanzbeamten nach dem Urteil der Krankenkasse. Übernimmt diese zumindest einen Teil der Kosten, wird auch die Umsatzsteuer aufgehoben.



